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BFH Beschluss v. - VII B 7/96

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß sind die dem Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) vom Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu erstattenden Kosten aus dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren wegen Umsatzsteuerhaftung auf ... DM festgesetzt worden. Nachdem der Beklagte gemäß § 152 Abs. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt hatte, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Vollstreckung zu verfügen, erhob das FA Vollstreckungsabwehrklage (§ 151 Abs. 1 FGO i. V. m. § 767 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklären zu lassen. Zur Begründung trug es vor, es habe gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten die Aufrechnung mit seinem Umsatzsteuerhaftungsanspruch erklärt, so daß der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht mehr bestehe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 93
BFH/NV 1997 S. 93 Nr. -1
QAAAB-38291

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BFH, Beschluss v. 30.07.1996 - VII B 7/96 -nv-

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