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BFH Beschluss v. - VII B 4/96

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf Unterlassung jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den abgegebenen Steueranmeldungen bis zum Abschluß des Hauptverfahrens über das Stundungsbegehren wegen Fehlens sowohl eines Anordnungsanspruchs gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) als auch eines Anordnungsgrundes abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 629
BFH/NV 1996 S. 629 Nr. 8
AAAAB-38279

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BFH, Beschluss v. 14.03.1996 - VII B 4/96 -nv-

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