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BFH Beschluss v. - V B 89/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) greift die Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 mit der Begründung an, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) aus Rechnungen über Fortbildungskosten von ... DM (1987), ... DM (1988) und ... DM (1989) bei erklärten Ergebnissen aus Gewerbebetrieb von ... DM (1987), ./. ... DM (1988) und ... DM (1989) den Abzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht zugelassen habe. Das FA vertrat die Ansicht, die Fortbildungskurse dienten überwiegend der Persönlichkeitsentfaltung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 683
BFH/NV 1996 S. 683 Nr. 9
SAAAB-38192

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BFH, Beschluss v. 30.01.1996 - V B 89/95 -nv-

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