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BFH Beschluss v. - V B 88/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Bewirtschaftung der von ihren Gesellschaftern eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen gegründet worden. Die Eheleute X und ihr Sohn brachten außerdem ihre Milchkontingente ein. Die dafür neben dem Entgelt u. a. (nur) von dem Ehemann und dem Sohn berechnete gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin in der Steueranmeldung für das Streitjahr (1990) als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) änderte diese Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung und versagte den Vorsteuerabzug.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 423
BFH/NV 1997 S. 423 Nr. -1
YAAAB-38190

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BFH, Beschluss v. 05.12.1996 - V B 88/96 -nv-

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