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BFH Beschluss v. - V B 51/95

Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung erteilte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Abschlagsrechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis. In den den Abschlagsrechnungen folgenden Abschlußrechnungen wies die Klägerin Umsatzsteuer auf den vollen Nettobetrag ge sondert aus, nicht nur nach Maßgabe der Differenz zwischen der Summe der Netto beträge aus den entsprechenden Abschlagsrechnungen einerseits und dem Nettobetrag der Abschlußrechnung andererseits. Diesen Feststellungen folgend, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) geänderte Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991, in denen das FA den Steuerausweis in den Abschlußrechnungen in voller Höhe erfaßte, wobei es sich auf § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) stützte, soweit ein gesonderter Steuerausweis bereits in den entsprechenden Abschlagsrechnungen enthalten war. Die Änderungsbescheide waren mit Zinsfestsetzungen nach § 233 a der Abgabenordnung (AO 1977) verbunden und wurden unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 165
BFH/NV 1997 S. 165 Nr. -1
UAAAB-38174

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BFH, Beschluss v. 06.08.1996 - V B 51/95 -nv-

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