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BFH Urteil v. - IV R 82/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 gründete am 1. August 1986 mit seinem Sohn, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 2, eine land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaft (XY & Sohn GbR), die zum 1. Juli 1994 wieder aufgelöst wurde, weil der Sohn den Betrieb übernahm. Gesellschaftszweck war die gemeinsame Bewirtschaftung des bis dahin vom Vater als Einzelbetrieb geführten Hofs. Nach dem Gesellschaftsvertrag überließ der Vater als Eigentümer die Grundstücke, Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Gesellschaft zur Nutzung. Der Sohn bewohnte die ihm von seinem Vater unentgeltlich und ohne schriftlichen Vertrag zur Nutzung überlassene Wohnung im Obergeschoß des Wohngebäudes. Diese Wohnung ist über einen Treppenaufgang vom Flur der unteren Wohnung aus zu erreichen. Weder unter- noch oberhalb der Treppe befindet sich eine Abschlußtür. In den Gewinnermittlungen der Gesellschaft für die Wirtschaftsjahre 1987/88, 1988/89, 1989/90 setzten die Kläger den Nutzungswert für die vom Kläger zu 2 genutzte Wohnung als Betriebseinnahme sowie die anteiligen Grundstücksaufwendungen -- u. a. für einen in den Jahren 1988 und 1989 erfolgten Ausbau -- als Betriebsausgabe an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 101
BFH/NV 1997 S. 101 Nr. -1
BAAAB-38082

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BFH, Urteil v. 27.06.1996 - IV R 82/95 -nv-

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