Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2 (Kläger zu 2) und sein inzwischen verstorbener Sozius, Rechtsanwalt X, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) ist, machten im Rahmen der Gewinnermittlung ihrer freiberuflichen Einkünfte Reisekosten in Höhe von insgesamt 8 635,54 DM geltend. Darin enthalten sind die Aufwendungen des Klägers zu 2 für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (vom 18. bis 29. August 1986) des Deutschen Anwaltsvereins zum Wettbewerbs- und Urheberrecht in Sils Maria/Schweiz. Aufgrund einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) den ursprünglich erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1986 und ließ die bereits anerkannten Reisekosten für diese Veranstaltung bis auf einen auf 2 000 DM geschätzten Betrag nicht mehr zum Abzug als Betriebsausgaben zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 219 BFH/NV 1997 S. 219 Nr. -1 SAAAB-38059
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