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BFH Urteil v. - I R 61/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1985 X zu mindestens 95 v. H. und P zu höchstens 5 v. H. beteiligt waren. X war auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Nach dem Geschäftsführervertrag war er verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Klägerin zu widmen. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Sein Gehalt betrug 5000 DM monatlich. Gesellschaftszweck der Klägerin war die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einerseits und die Herstellung von Innen- und Außentonaufnahmen andererseits.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 708
BFH/NV 1996 S. 709 Nr. 9
EAAAB-38016

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BFH, Urteil v. 16.02.1996 - I R 61/95 -nv-

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