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BFH Urteil v. - II R 64/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet. Der Ehemann war bis 31. August 1983 zu 66 v. H. und ab 1. September 1983 mit 83 v. H. an der X-AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die Aktien der X-AG waren weder zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen noch wurden sie an einer ausländischen Börse gehandelt. Die X-AG ist eine Holdinggesellschaft; sie hielt in den Streitjahren jeweils 99 v. H. der Anteile der Y-Ltd. (Y) sowie der Z-Ltd. (Z); auch diese Unternehmen hatten ihren Sitz jeweils in der Schweiz.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 157
BFH/NV 1997 S. 157 Nr. -1
YAAAB-37983

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BFH, Urteil v. 26.06.1996 - II R 64/93 -nv-

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