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BFH Urteil v. - II R 50/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Miteigentümerin zu einhalb eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1991 vereinbarten die Klägerin und ihre Schwester, daß diese der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 90 000 DM unter der Auflage schenke, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten des neu zu errichtenden Anbaus auf dem genannten Grundstück zu verwenden. Weiter wurde vereinbart, das Geld auf ein Baukonto einer Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der weiteren Miteigentümerin des Grundstücks zu überweisen. In dem notariellen Vertrag heißt es weiter, die Schwester übernehme mit der Geldschenkung anteilig die Kosten für den Anbau des vorstehend genannten Geschäftshauses. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages sei damit ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand sei somit der neu zu errichtende Anbau auf dem im Vertrag genannten Grundstück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 710
BFH/NV 1996 S. 710 Nr. 9
DAAAB-37977

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BFH, Urteil v. 13.03.1996 - II R 50/95 -nv-

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