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BFH Urteil v. - II R 41/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin des während des Klageverfahrens verstorbenen Landwirts H. Dieser hatte ab dem Jahre 1976 Teile seines Grundbesitzes einschließlich eines Stalles und mehrerer Lagerräume sowie -- von 1980 an -- noch weitere, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Flächen, u. a. das hier streitige Flurstück X, für die Dauer von zunächst zehn Jahren an einen Polo-Verein (Pächter) verpachtet. Das gesamte Gelände dient den Mitgliedern des Pächters zur Ausübung des Polosports, und zwar sowohl zu Trainingszwecken als auch -- mehrmals jährlich -- zur Durchführung von Turnieren. Hierfür hat der Pächter auf einem Teil des Geländes u. a. eine mit Bänken versehene Zuschauerzone, ein Podest für die Turnierleitung, eine Pferdeführan lage, einen Clubraum, eine Freifläche für Verkaufsstände und einen Parkplatz hergerichtet. Der andere (unbebaute) Teil des Geländes, zu dem auch das hier streitige Flurstück gehört, dient als Polospiel- und Weidefläche. Dem H selbst war nur noch eine geringe Fläche zur landwirtschaftlichen Eigennutzung verblieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 169
BFH/NV 1997 S. 169 Nr. -1
VAAAB-37971

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BFH, Urteil v. 13.08.1996 - II R 41/94 -nv-

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