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BFH Urteil v. - III R 46/96

Die Klägerin erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 Klage wegen unwirksamer Bekanntgabe dieses Bescheides sowie wegen des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid; es erhöhte die Kinderfreibeträge nach Maßgabe des Steueränderungsgesetzes 1991 und erklärte den Bescheid wegen des Grundfreibetrags für vorläufig. Auf den von der Klägerin gegen diesen Änderungsbescheid erhobenen Einspruch änderte das FA den Einkommensteuerbescheid erneut dahin, daß der Vorläufigkeitsvermerk entfalle. Auch gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin jedoch Einspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 573
BFH/NV 1997 S. 573 Nr. -1
NAAAB-37939

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BFH, Urteil v. 22.10.1996 - III R 46/96 -nv-

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