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BFH Beschluss v. - III B 180/95

Der Kläger ist geschieden. Er hatte mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart. 1974 hatten die Eheleute ein Grundstück erworben und aus Mitteln des Klägers mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Nach Scheidung der Ehe beanspruchte die frühere Ehefrau des Klägers einen Teil der Erlöse aus der Vermietung des Objekts. Sie verlangte von dem Kläger im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben für die Jahre ... Hingegen begehrte der Kläger von ihr im Wege der Widerklage die Auflassung ihres Miteigentumsanteils an dem Grundstück, hilfsweise Zahlung von ... DM. Die Klage der Ehefrau hatte im ersten Rechtszug Erfolg; dagegen wurde die Widerklage im ersten und zweiten Rechtsgang abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrages an das Oberlandesgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang schloß der Kläger mit seiner früheren Ehefrau einen Vergleich, in den weitere zwischen ihnen bestehende Streitpunkte einbezogen wurden. Hinsichtlich des genannten Grundstücks, dessen der Ehefrau gehörender Miteigentumsanteil inzwischen zum Zwecke der Teilung zwangsversteigert worden war, einigte sich der Kläger mit ihr dahin, daß sie neben dem bereits an sie ausgekehrten Teil des Versteigerungserlöses auch dessen Rest zuzüglich inzwischen angefallener Zinsen erhalten solle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 882
BFH/NV 1996 S. 882 Nr. 12
FAAAB-37891

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 09.05.1996 - III B 180/95 -nv-

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