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BFH Beschluss v. - I B 39/96

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 1992 sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993. Sie ließ ferner beim Finanzgericht (FG) durch einen Prozeßbevollmächtigten, dem sie am 22. September 1995 eine Prozeßvollmacht erteilt hatte, Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide beantragen. Da die Prozeßvollmacht dem FG nicht vorgelegt wurde, wurde die Antragstellerin von der Geschäftsstelle des Gerichts zur Vollmachtsvorlage bis zum 1. Dezember 1995 aufgefordert. Der Prozeßbevollmächtigte teilte daraufhin mit, daß die Originalvollmacht sich in den Akten der Hauptsache befinde. Da das nicht zutraf, lehnte das FG mit Beschluß vom 4. Dezember 1995 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig ab und legte dem Prozeßbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens auf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 247
BFH/NV 1997 S. 247 Nr. -1
HAAAB-37834

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BFH, Beschluss v. 18.09.1996 - I B 39/96 -nv-

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