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BFH Beschluss v. - X R 20/94

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozeßvertreter Z (im folgenden: Prozeßvertreter), Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1990 eingelegt. Zur Begründung bezogen sie sich auf beim Bundesver fassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren betreffend die Verfassungs mäßigkeit steuerlicher Freibeträge. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen. Unter dem 28. April 1992 erhob der Prozeßvertreter Untätigkeitsklage. Er beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die in Parallelverfahren eingelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1127/92 und 2 BvR 1136--1138/92) auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 819
BFH/NV 1995 S. 819 Nr. 9
XAAAB-37791

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BFH, Beschluss v. 23.01.1995 - X R 20/94 -nv-

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