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BFH Urteil v. - XI R 21/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Streitjahren ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem sie eine Massagepraxis einrichtete. Ihre Aufwendungen betrugen 470 000 DM. Die Praxisräume vermietete sie ab 1. Januar 1987 zunächst auf 10 Jahre an ihren Ehemann (E), einen Masseur und Bademeister. Der Mietzins betrug monatlich 1 200 DM. Zusätzlich hatte der Mieter "für die überlassenen Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung usw. 10 v. H. über dem Wert der linearen AfA dieser Wirtschaftsgüter zuzüglich Umsatzsteuer" zu zahlen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 930
BFH/NV 1995 S. 930 Nr. 10
BAAAB-37755

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BFH, Urteil v. 18.01.1995 - XI R 21/94 -nv-

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