Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger begehrte im Klageschriftsatz vom 10. Januar 1995, ihm Akteneinsicht zu gewähren und hierfür die Akten an das Finanzamt (FA) X zu übersenden. Er legte trotz mehrfacher Aufforderung die auf ihn lautende Vollmacht der Kläger erst am 6. Juli 1995 vor, nachdem ein Gerichtsbescheid ergangen war und er die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 1995 erhalten hatte. Er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung. Am 12. Juli 1995 teilte ihm eine Angestellte des Finanzgerichts (FG) mit, daß er nunmehr nach Vorlage der Prozeßvollmachten Akteneinsicht nehmen könne. "Eine Versendung der Akten ist aus Zeitgründen nicht mehr möglich." Der Mitteilung lag eine entsprechende Verfügung des Berichterstatters vom 12. Juli 1995 zugrunde.
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