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BFH Beschluss v. - X B 2/95

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) veräußerte im Jahre 1988 seinen Gastronomiebetrieb in B. Für den auf den Grund und Boden und das Gebäude entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn (402 277 DM) bildete er eine Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987. Im Jahre 1990 erwarb er einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in H. Auf diesem Grundstück errichtete er zusammen mit der Miteigentümerin ein Hotel, mit dessen Bau im Jahre 1991 begonnen und das 1993 fertiggestellt wurde. Die Rücklage nach § 6 b EStG löste er zum 31. Dezember 1990 in Höhe der Anschaffungskosten des Grundstücksanteils von 185 000 DM und zum 31. Dezember 1991 sowie 31. Dezember 1992 in Höhe der Gebäudeherstellungskosten von 7 351 DM bzw. 11 108 DM auf. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 wegen des von ihm angenommenen Ablaufs der Reinvestitionsfrist einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 248 584 DM an (Auflösung der Rücklage in Höhe von 198 817 DM und Gewinnzuschlag in Höhe von 49 767 DM).Ü

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 968
BFH/NV 1995 S. 968 Nr. 11
TAAAB-37710

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 08.05.1995 - X B 2/95 -nv-

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