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BFH Beschluss v. - X B 227/94

Am 20. August 1992 hat der Prozeßbevollmächtigte (P) der Beschwerdeführer in deren Namen eine formularmäßige, vom 13. April 1992 datierende Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (FG) eingereicht, die durch Vorbescheid vom 27. Oktober 1992 unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig verworfen wurde. An der Entscheidung wirkte u. a. der Vorsitzende Richter am FG A mit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 905
BFH/NV 1995 S. 905 Nr. 10
RAAAB-37699

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BFH, Beschluss v. 13.03.1995 - X B 227/94 -nv-

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