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BFH Urteil v. - V R 46/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidung befaßt war. Ihr Komplementär S war an dem Festkapital mit 52,5 v. H. beteiligt; er war der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Anfang 1985 führte die M-GmbH den bisherigen Betrieb der Klägerin im wesentlichen weiter. Zu diesem Zwecke pachtete sie von der Klägerin deren bewegliches und unbewegliches Sachanlagevermögen. Die M- GmbH war Ende 1984 von S als einzigem Gesellschafter errichtet worden. S war der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M-GmbH; nach den Sachverhaltsdarstellungen des Finanzgerichts -- FG -- gilt dies jedenfalls für die Zeit ab Februar 1986. Den bereits vorher betriebenen Einzelhandel mit selbst produzierten Erzeugnissen weitete die Klägerin nach der Betriebsverpachtung aus; sie bezog nunmehr ihre Ware teils von der M-GmbH und teils von Dritten. Die M-GmbH beantragte am 18. November 1986 beim Amtsgericht die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, nachdem ihre Gläubiger-Bank nicht mehr bereit war, ihr im bisherigen Umfang Kredite einzuräumen. Die Klägerin kündigte daraufhin den Pachtvertrag mit der M-GmbH. Mit Beschluß vom 21. November 1986 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt D zum vorläufigen Vergleichsverwalter. Gleichzeitig erließ das Amtsgericht gegenüber der M-GmbH ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot und räumte D die in § 57 der Vergleichsordnung (VerglO) bezeichneten Rechte (Kassenführungsbefugnis) ein. Am 19. Januar 1987 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der bisherige Vergleichsverwalter Rechtsanwalt D, bestellt. Dieser hatte den Geschäftsführer S bereits ab dem 8. Januar 1987 von der Erbringung von Arbeitsleistungen freigestellt. Mit Beschluß vom 8. August 1991 wurde das Konkursverfahren gemäß § 204 der Konkursordnung (KO) mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse eingestellt. Bei der Veranlagung der Klägerin zur Umsatzsteuer für die Streitjahre (1986 und 1987) ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) davon aus, daß zwischen der Klägerin und der M-GmbH bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 19. Januar 1987 eine Organschaft bestanden habe. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg. Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 186 veröffentlicht ist, führte im einzelnen aus, daß die M-GmbH zwar ursprünglich finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen sei, daß diese Eingliederung aber mit der Bestellung des Vergleichsverwalters am 21. November 1986 beendet worden sei. Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt Verletzung materiellen Rechts. Das FA meint, für die Frage der Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger komme es auf die rechtliche Verwaltungs- und Verfügungsmacht an. Diese gehe im Fall des Konkurses vom Gemeinschuldner auf den Konkursverwalter über, bleibe im Fall des Vergleichsverfahrens aber beim Schuldner. Der Vergleichsverwalter habe nur ein Überwachungs- und Antragsrecht. Hieran ändere sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn das Vergleichsgericht Sicherungsmaßnahmen i. S. der §§ 12 und 57 VerglO anordne. Auch dann entspreche die Rechtsstellung des Vergleichsverwalters nicht der des Konkursverwalters. Bezüglich der Umsatzsteuer für 1987 schränkt das FA seinen Revisionsantrag mit der Begründung ein, der Vorsteuerabzug sei zu Unrecht im Jahre 1987 wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) berichtigt worden, da die M-GmbH bereits im Jahre 1986 zahlungsunfähig gewesen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 84
BFH/NV 1996 S. 84 Nr. 1
NAAAB-37670

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BFH, Urteil v. 18.05.1995 - V R 46/94 -nv-

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