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BFH Urteil v. - VII R 99-100/94

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der Geschäftsführer der A GmbH (GmbH) war. Die GmbH erhielt von der A und B-GbR (GbR) den Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten an einem Wohnungsbauprojekt in X zu einem bestimmten Pauschalpreis. Nach der Vereinbarung konnten Abschlagsrechnungen nach einem besonderen Zahlungsplan unter gesondertem Umsatzsteuerausweis gestellt werden. Grundlage für den Zahlungsplan war der jeweilige Baufortschritt der Objekte. Die GmbH hatte Zahlungseingänge ab Juli 1987. Nachdem A als Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden war, teilte die GmbH dem B im Oktober 1987 den Grad der Fertigstellung mit und forderte Ende Oktober 1987 in einer Rechnungszusammenstellung nach Abzug geleisteter Abschläge eine Restzahlung an. Ohne daß die Bauarbeiten zu Ende geführt wurden, erstellte die GmbH im November 1987 Schlußrechnungen für jede der Wohneinheiten unter gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 97
BFH/NV 1996 S. 97 Nr. 2
TAAAB-37616

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BFH, Urteil v. 25.04.1995 - VII R 99-100/94 -nv-

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