Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), deren Alleingesellschafterin die Firma K in der Schweiz ist, ließ in der Zeit von Juli 1985 bis etwa August/September 1986 Wirk- und Strickwaren sowie Oberbekleidung aus Fernost zum freien Verkehr abfertigen, die nach Entwürfen von K hergestellt worden waren. Aufgrund einer Außenprüfung durch das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) wurde festgestellt, daß die Klägerin bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigende Versicherungs- und Entwurfkosten nicht angemeldet hatte. Das HZA erhob dieserhalb Zoll in Höhe von ... DM nach, wobei es die Entwurfkosten unter Berücksichtigung einer zwischen K und der Klägerin getroffenen Vereinbarung über die Vergütung (für "styling") mit 8 % des Gesamtrechnungsbetrages ansetzte. Gegen den durch Einspruchsentscheidung vom 25. August 1989 bestätigten Steueränderungsbescheid vom 8. Juni 1988 brachte die Klägerin mit ihrer Klage unter Beweisantritt vor, die Vergütung beziehe sich ungeachtet ihrer Bezeichnung zur Hälfte nicht auf "styling", sondern gelte insoweit die Gesamttätigkeit der K ab; die Bescheide seien aufzuheben, soweit mehr als ... DM Zoll nachgefordert würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 895 BFH/NV 1995 S. 895 Nr. 10 UAAAB-37607
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