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BFH Urteil v. - VII R 30/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ließ sich zur Begleichung von Honorarforderungen einen Teilbetrag in Höhe von 20 000 DM des Einkommensteuererstattungsanspruchs 1986 ihres Mandanten G abtreten. Die Abtretungsanzeige ging am 16. Februar 1989 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) ein. Am 15. Februar 1989 hatte das FA den Einkommensteuerbescheid 1986 gegen G erlassen und an diesen abgesandt. Der Bescheid wies einen Erstattungsanspruch in Höhe von rd. 25 000 DM aus und enthielt den Vermerk: "Über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen erhalten Sie eine besondere Mitteilung." Mit an den Mandanten G gerichteter "Umbuchungsmitteilung" vom 17. Februar 1989 erklärte das FA Umbuchungen des Einkommensteuerguthabens 1986 auf im einzelnen aufgeführte steuerliche Verbindlichkeiten des G. Die Klägerin erklärte (erstmals) mit Schreiben an das FA vom 24. Februar 1989 die Aufrechnung mit dem ihr abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruch des G gegenüber einem Umsatzsteuerrückzahlungsanspruch des FA. Das FA sah die Abtretung und die Aufrechnung seitens der Klägerin nicht als wirksam an. Es erteilte der Klägerin einen Abrechnungsbescheid, in dem ausgeführt wurde, der Abtretungsanzeige habe nicht gefolgt werden können, da gegen das Einkommensteuerguthaben des G mit bestehenden und fälligen Steueransprüchen gegen diesen habe aufgerechnet werden müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 387
BFH/NV 1996 S. 387 Nr. 5
QAAAB-37588

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BFH, Urteil v. 21.11.1995 - VII R 30/95 -nv-

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