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Umsatzsteuer; | Unterbringung und Verpflegung von Asylbewerbern (§ 4 Nr. 12 UStG 1980)
Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags mit der öffentlichen Hand (hier: Land) Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen (). Dabei richtet sich die Beurteilung, ob eine (ausnahmsweise steuerpflichtige) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, ,,die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält'', nach den Umständen der Vermietung an das Land und nicht nach der Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge/Asylbewerber.