Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) schätzte mangels Abgabe von Erklärungen in den gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ergangenen Gewinnfeststellungs- und Umsatzsteuerbescheiden die Gewinne bzw. Umsatzsteuer für die Streitjahre 1990 sowie 1991. Im nach erfolglosem Einspruch angestrengten Klageverfahren wurde der Klägerin am 5. Mai 1994 eine Frist zur Tatsachenangabe nach § 79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 26. Mai 1994 gesetzt. Die Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen gingen jedoch erst am 15. und 17. Juli 1994 bei dem Finanzgericht (FG) ein. Das FG hat daraufhin die Klage am 18. Juli 1994 abgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 218 BFH/NV 1996 S. 218 Nr. 3 LAAAB-37555
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