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BFH Urteil v. - VIII R 3--5/95

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für die Streitjahre 1983, 1984 und 1985 zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen diese Einkommensteuerbescheide hat der Kläger Einsprüche eingelegt. Während der Einspruchsverfahren erließ das FA am 29. August 1988 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 wies das FA den Kläger darauf hin, daß es beabsichtige, die Steuerbescheide wegen des Grundfreibetrags nachträglich für vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 zu erklären. Der Kläger erwiderte, daß er damit nicht einverstanden sei. Durch Einspruchsentscheidungen vom 24. Januar 1992 änderte das FA die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in der Weise, daß es den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 aufhob und die Steuerfestsetzungen teilweise für vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erklärte. Im übrigen wies es die Einsprüche zurück. Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidungen Klagen erhoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 481
BFH/NV 1996 S. 481 Nr. 6
NAAAB-37550

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BFH, Urteil v. 14.11.1995 - VIII R 3--5/95 -nv-

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