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BFH Urteil v. - VIII R 20/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -- (GbR) vermietete Ferienwohnungen ihrer Gesellschafter. Sie selbst hat kein Betriebsvermögen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1989 übertrug der Gesellschafter S "die Rechte an seinen drei Wohnungen" im Tausch gegen landwirtschaftliche Grundstücke auf H. Gleichzeitig schied S aus der GbR aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) stellte im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides 1989 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM fest, den es S zurechnete. Der Einspruch, mit dem S beantragte, die anläßlich des Veräußerungsvorgangs aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsgüter seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu übertragen und den Restbetrag in eine Rücklage nach § 6 b EStG einzustellen, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "namens und im Auftrag" für diese, "vertreten durch den Gesellschafter S" erhobenen Klage statt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 52
CAAAB-37545

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BFH, Urteil v. 19.06.1995 - VIII R 20/94 -nv-

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