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BFH Beschluss v. - VII B 174/94

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ordnete im Verlauf der Ermittlungen in einem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleiteten Steuerstrafverfahren der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) am 11. Januar 1994 gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen zur Sicherung von Abgabenrückständen wegen Einkommensteuer 1985 bis 1991 in Höhe von insgesamt ... Mio. DM an. Als Arrestgrund verwies das FA u. a. auf die Übertragung eines wesentlichen Teils des unbelasteten Grundbesitzes des Klägers -- geschätzter Wert ... Mio. DM -- auf eine Grundstücks- Verwaltungs KG durch notarielle Verträge vom 23. November 1993. Der Kläger hatte diese KG durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag mit seiner Tochter am 6. Oktober 1993 gegründet. Gegenstand der KG ist der Ankauf, die Verwaltung sowie gegebenenfalls der Verkauf von eigenem Grundbesitz. Komplementär der KG ist -- ohne feste Kapitaleinlage -- der Kläger, Kommanditistin seine Tochter. Durch die Grundstücksübertragungen habe der Kläger dem FA den Zugriff auf diese Grundstücke durch Eintragung von Sicherungshypotheken erheblich erschwert, denn nunmehr bliebe nur noch die Pfändung des Gesellschaftsanteils des Klägers und die sich hieran anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1037
BFH/NV 1995 S. 1037 Nr. 12
YAAAB-37448

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BFH, Beschluss v. 25.04.1995 - VII B 174/94 -nv-

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