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BFH Beschluss v. - VI B 8/95

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erhielt im Streitjahr 1994 eine Vergütung über mehrere Mio. DM. Der Arbeitgeber sah die Vergütung als eine solche für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und behielt hierfür gemäß § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG Lohnsteuer ein. Im Juni 1994 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte wegen voraussichtlicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieb von mehr als 1 Mio. DM. Das FA trug den Freibetrag mit Wirkung ab 1. August 1994 ein. Die vom Antragsteller begehrte rückwirkende Eintragung zum 1. Januar, die aufgrund der Berechnung nach § 34 Abs. 3 EStG zu einer Erstattung der bisher einbehaltenen Lohnsteuer von mehr als 1 Mio. DM geführt hätte, lehnte das FA ab. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Der gleichzeitig gestellte Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Einspruchsverfahrens den Freibetrag rückwirkend zum 1. Januar 1994 einzutragen, hatte beim FA keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 877
BFH/NV 1995 S. 877 Nr. 10
MAAAB-37426

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BFH, Beschluss v. 12.05.1995 - VI B 8/95 -nv-

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