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BFH Beschluss v. - V E 1/95

Der Senat hob das vom Finanzamt mit der Revision angefochtene finanzgerichtliche Urteil auf, wies die Klage des Klägers und Erinnerungsführers (Kläger) gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids durch Urteil vom 18. Januar 1995 ab und erlegte ihm auf, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung führte der Senat u. a. aus, der Kläger habe seine Schwester, der er die mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen aufgrund eines entgeltlich bestellten Nießbrauchs überlassen habe, nur als Geschäftsbesorgerin in die Wohnungsvermietung eingeschaltet und die Wohnungen dadurch vorsteuerabzugsschädlich i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 verwendet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 191
BFH/NV 1996 S. 191 Nr. 2
NAAAB-37417

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BFH, Beschluss v. 18.05.1995 - V E 1/95 -nv-

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