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BFH Beschluss v. - V B 91/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hatte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit 1985 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte deswegen die Besteuerungsgrundlagen in den Umsatzsteuerbescheiden für 1988 bis 1991 geschätzt und die nicht näher begründeten Einsprüche zurückgewiesen. In der gegen die erwähnten Bescheide gerichteten Klageschrift vom 19. Oktober 1994 hatte der Kläger eine Begründung angekündigt und Akteneinsicht beantragt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 553
BFH/NV 1996 S. 553 Nr. 7
VAAAB-37410

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BFH, Beschluss v. 13.11.1995 - V B 91/95 -nv-

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