Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1982 bis 1986 (V B 58/94) und die Klagen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1987 (V B 59/94) und für 1988 (V B 60/94) mit im wesentlichen gleicher Begründung durch Urteile vom 4. Mai 1994 -- als unzulässig -- ab, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der ihm mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet hatte. Die Klage gegen den Bescheid betreffend Zinsen für hinterzogene Umsatzsteuer für 1987 (V B 61/94) wies das FG ebenfalls durch Urteil vom 4. Mai 1994 -- als unbegründet -- ab.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 999 BFH/NV 1995 S. 999 Nr. 11 AAAAB-37388
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