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BFH Beschluss v. - V B 51/94

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) gab der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die keine Steuererklärungen abgegeben hatte, Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen unter dem Datum des 16. April 1993 mit einfachem Brief durch die Post bekannt. Gegen diese Steuerbescheide legte die Klägerin mit zwei am 7. Juni 1993 beim FA eingegangenen Schriftsätzen Einsprüche ein, die das FA durch Einspruchsentscheidung vom 2. September 1993 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwarf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 892
BFH/NV 1995 S. 892 Nr. 10
IAAAB-37381

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BFH, Beschluss v. 17.01.1995 - V B 51/94 -nv-

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