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BFH Beschluss v. - V B 34/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft für Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von Grundbesitz, gab für das Streitjahr (1991) keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Klägerin abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und setzte die Umsatzsteuer 1991 entsprechend fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mangels Vorlage der Umsatzsteuererklärung als unbegründet zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 157
BFH/NV 1996 S. 157 Nr. 2
DAAAB-37374

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BFH, Beschluss v. 31.07.1995 - V B 34/95 -nv-

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