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BFH Beschluss v. - V B 1/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb seit 1977 neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als ... die Haltung und Verarbeitung von ... (Fischen). In sechs Behältern, die in einer eigens dafür gebauten Halle installiert waren, mästete sie ... (Fische), die sie später verarbeitete und verpackt veräußerte. Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich von Dritten bezogene Setzlinge mit einem Gewicht von ... bis ... g auf ein Schlachtgewicht von ca. ... g gemästet hatte, stellte sie aufgrund von Krankheitsbildungen ihre Mast ab 1984 um und mästete nunmehr nahezu ausschließlich von Dritten bezogene Satzfische mit einem Gewicht von ca. ... g. Diese Fische befanden sich bis zur Verarbeitung ca. 15 Tage lang in den Behältern der Klägerin. Daneben bezog die Klägerin ab 1984 in zunehmenden Maße tiefgefrorene ... (Fische), die sie lediglich räucherte und veräußerte. Seit 1990 liefert die Klägerin ausschließlich tiefgefrorene ... (Fische).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 216
BFH/NV 1996 S. 216 Nr. 3
EAAAB-37365

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BFH, Beschluss v. 31.07.1995 - V B 1/95 -nv-

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