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BFH Urteil v. - IX R 81/93

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie errichteten ein Einfamilienhaus, das sie ab Oktober 1985 vermieteten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Juli 1990 führten die Kläger im Hause Malerarbeiten für rd. 12 000 DM, Reparaturen an Parkettfußböden und Innentüren für rd. 5 500 DM sowie Fliesen- und Elektroarbeiten für rd. 600 DM aus. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machten sie diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise als Vorkosten gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte dies ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 533
BFH/NV 1996 S. 533 Nr. 7
GAAAB-37347

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BFH, Urteil v. 07.11.1995 - IX R 81/93 -nv-

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