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BFH Urteil v. - IX R 29/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Eigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks. Es enthielt im Erdgeschoß Garagen und Kellerräume, im ersten Obergeschoß einen von Fremden genutzten Versammlungsraum, im zweiten Obergeschoß und im Dachgeschoß eine Wohnung, die bis zum 30. September 1980 vermietet war. In den Streitjahren (ab 1. Oktober 1980 und im Jahr 1981) wandte er für umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Gebäude insgesamt Kosten von 348 808 DM auf. Nach Beendigung der Arbeiten im Jahre 1981 überließ er die Wohnung des Hauses seiner Tochter und seinem Schwiegersohn unentgeltlich zur Nutzung, ohne eine Vereinbarung über die Nutzungsdauer zu treffen. Mit Vertrag vom 20. Dezember 1982 übertrug er das Grundstück an seine Tochter zu einem Preis von 600 000 DM. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die genannten Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (163 309 DM für 1980 und 185 499 DM für 1981). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) beurteilte die Kosten als Herstellungskosten und berücksichtigte nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2 v. H. Im Einspruchverfahren gewährte das FA für bestimmte Aufwendungen erhöhte Absetzungen (10 v. H.) nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Auf die übrigen Kosten gewährte es die Restwert-AfA nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2,5 v. H. Ferner ließ das FA mit Rücksicht auf das Entfernen einzelner Mauerteile Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 20 v. H. des Restwerts des Gebäudes vor Durchführung der Arbeiten zu. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Gebäude sei durch die Baumaßnahmen nicht wesentlich in seiner Substanz vermehrt und auch nicht in seinem Wesen erheblich verändert oder verbessert worden. Die Maßnahmen gingen nicht über eine übliche Modernisierung hinaus. Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung der §§ 7, 9 EStG i. V. m. § 21 EStG rügt. Während des Revisionsverfahrens hat das FA Änderungsbescheide vom 10. Dezember 1991 erlassen, mit denen es die Steuerfestsetzung teilweise für vorläufig erklärt hat. Diese Bescheide wurden auf Antrag des Klägers gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kläger ist der Auffassung, es liege Erhaltungsaufwand vor, weil eine wesentliche, die übliche Modernisierung übersteigende Verbesserung des Zustandes nicht am Gebäude als Ganzem eingetreten sei. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Renovierungsmaßnahmen, die im April 1981 beendet gewesen seien, und der Übertragung des Grundstücks an die Tochter am 20. Dezember 1982 bestehe nicht. Er habe auch nach dem Einzug seiner Tochter weiterhin uneingeschränkt über die Wohnung verfügen können. Überdies sei die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zurechnung des Nutzungswerts einer überlassenen Wohnung beim Nutzenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition für die Streitjahre nicht rückwirkend anwendbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 28
BFH/NV 1996 S. 28 Nr. 1
FAAAB-37330

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BFH, Urteil v. 27.06.1995 - IX R 29/90 -nv-

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