Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin verkaufte im Streitjahr ein Einfamilienhaus, das sie ursprünglich mit einem Darlehen finanziert und bisher vermietet hatte. Sie übergab das Grundstück am 1. Juli 1985. Zu diesem Zeitpunkt hinterlegte die Käuferin vereinbarungsgemäß den Kaufpreis auf einem Notar-Anderkonto. Die Hinterlegungszinsen standen nach dem Kaufvertrag der Käuferin zu. Der Notar überwies den hinterlegten Kaufpreis erst am 28. August 1985 auf ein Konto der Klägerin, nachdem notwendige Treuhandauflagen erfüllt waren. Daraufhin tilgte die Klägerin ihre Darlehensschuld am 2. September 1985. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, die für den Zeitraum der Hinterlegung des Kaufpreises entstandenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin abzuziehen.
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