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BFH Urteil v. - IV R 50/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, aus der ihre Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ist im Jahre 1950 als OHG gegründet worden. Gesellschafter waren Frau H und Frau B mit Anteilen von je 1/2. Bei der Gründung brachte H ihren bisher als Einzelunternehmen betriebenen Gewerbebetrieb und B das Grundstück X in das Gesamthandsvermögen der OHG ein. Das Grundstück wurde seitdem in vollem Umfang in der Handels- und Steuerbilanz der Klägerin ausgewiesen. Das Grundstück wurde zunächst teilweise (überwiegend) zu Wohnzwecken der Gesellschafterin B, teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken der Gesellschaft genutzt. Seit dem Jahre 1959 wird das Grundstück nur noch für Wohnzwecke der B und ihrer Familie genutzt. Sämtliche Grundstücksaufwendungen wurden als Betriebsausgaben abgezogen. Der Mietwert der Wohnung wurde jeweils als Entnahme erfaßt und der B zugerechnet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 460
BFH/NV 1996 S. 460 Nr. 6
JAAAB-37291

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BFH, Urteil v. 21.09.1995 - IV R 50/93 -nv-

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