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BFH Urteil v. - IV R 43/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielen als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft Einkünfte aus der forstwirtschaftlichen Nutzung einer Parzelle. Die Gesellschaft ermittelt den Gewinn aus Forstwirtschaft durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahrs. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 1978 erwarben die Kläger von dem Landwirt U das 37 550 qm große Waldgrundstück in der Gemarkung A zu einem Kaufpreis von 25 000 DM. Die am 1. Mai 1978 vorgesehene Übergabe des Grundstücks scheiterte, weil das Amt für Land- und Wasserwirtschaft die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) erforderliche Genehmigung versagte. Am 23. Juni 1979 gab U ein notariell beurkundetes Angebot zugunsten der Kläger ab, das die Veräußerung der Waldparzelle zu einem Preis von 55 000 DM zum Gegenstand hatte. Danach sollten die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Nutzungen einen Monat nach Erklärung der Annahme auf die Erwerber übergehen; der Kaufpreis sollte einen Monat nach Eingang der Mitteilung des Notars fällig werden, wonach sämtliche zur Umschreibung erforderlichen Unterlagen vorlägen. Gleichzeitig bestellte U eine vom 1. Juli 1979 an mit 10 v. H. zu verzinsende Eigentümergrundschuld in Höhe von 55 000 DM; diese für vollstreckbar erklärte Eigentümergrundschuld trat U an die Kläger zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Kaufvertrag ab. Zum 1. Juli 1979 überließ U das Grundstück den Klägern zur Nutzung; ein schriftlicher Nutzungsvertrag wurde allerdings erst am 1. März 1980 abgeschlossen. Danach verpflichteten sich die Kläger, bereits zum 15. März 1980 eine Vorauszahlung von 55 000 DM auf den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und verzichteten zugleich auf die vorgesehene 10 %ige Verzinsung des Kaufpreises als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung. Der Verzicht wurde unter der Bedingung erklärt, daß ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Den Klägern wurde ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung, Verzinsung dieses Betrags, Aufwendungsersatz und Erstattung des während der Nutzung eingetretenen Holzzuwachses ein geräumt. Man kam überein, daß die Summe dieser Ansprüche dem Verkehrswert der Parzelle entsprechen sollte, falls das Nutzungsverhältnis beendet werden sollte, weil ein wirksamer Kaufvertrag nicht abgeschlossen werden könne. Nachdem die Kläger die Vorauszahlung geleistet und das Kaufangebot angenommen hatten, versagte das Amt für Land- und Wasserwirtschaft abermals die Genehmigung nach dem GrdstVG. Auf Antrag der Kläger ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 29. Mai 1984 wegen der Forderung von 55 000 DM und ihrer 10 %igen Verzinsung aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom 23. Juni 1979 die Zwangsversteigerung des Forstgrundstücks an. Der Verkehrswert des Grundstücks nach § 74 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) wurde durch Beschluß vom 25. Februar 1985 auf 67 600 DM festgesetzt. Im Zwangsversteigerungstermin meldeten die Kläger ihre Ansprüche aus der Grundschuld mit 55 000 DM zuzüglich Zinsen vom 1. Juli 1979 bis 21. Juni 1985 in Höhe von 32 847,21 DM und Zustellungskosten von 36,60 DM (insgesamt 87 883,81 DM) an. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom gleichen Tage erhielten die Kläger für das von ihnen abgegebene Gebot von 87 883,81 DM den Zuschlag. Die Kläger bezahlten die Grunderwerbsteuer nach dem im Zuschlagsbeschluß genannten Gebot. Während einer die Jahre 1980 bis 1985 umfassenden Außenprüfung reichten die Kläger Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1984 und 1985 ein, in denen sie Anschaffungskosten für das Grundstück in Höhe von 55 000 DM ansetzten. Der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ging, dem Außenprüfer folgend, davon aus, daß die Anschaffungskosten mit dem Gebotsbetrag in Höhe von 87 883,81 DM anzusetzen seien; durch den Erwerb des Grundstücks zu diesem Gebot und die erteilte Befriedigungserklärung seien den Klägern Zinsen in Höhe von 32 847,21 DM im Wirtschaftsjahr 1984/85 zugeflossen. Diese Zinsen wurden mit 8 221 DM (1/4 von 32 884 DM) im Feststellungsbescheid 1984 und mit 24 663 DM (3/4 von 32 884 DM) im Feststellungsbescheid 1985 erfaßt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung der § 4 Abs. 3 und § 6 EStG. Die Kläger tragen im wesentlichen vor, das FG habe den Begriff der Betriebseinnahmen verkannt. Die auf das formale Gebot abstellende Beurteilung des FG lasse unberücksichtigt, daß die Zwangsversteigerung im Einvernehmen zwischen ihnen, den Klägern, und dem Voreigentümer nur deshalb betrieben worden sei, damit ihnen das Eigentum an der Parzelle verschafft werde. Da dies mangels Genehmigung nach dem GrdstVG durch Kauf nicht möglich gewesen sei, stelle sich die Zwangsversteigerung nur als Fortführung der vertraglichen Vereinbarung dar, auf die allein abzustellen sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 26
BFH/NV 1996 S. 26 Nr. 1
ZAAAB-37290

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BFH, Urteil v. 18.05.1995 - IV R 43/93 -nv-

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