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BFH Urteil v. - IV R 109/94

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Am ... Juli 1984 hatte der 1955 geborene Kläger die Eigenbewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Gut A übernommen. Diesen Betrieb von ... ha hatte der Kläger, belastet mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter, durch Erbvertrag nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1961 erworben, nachdem ihm bereits im Dezember 1959 35 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Vaters übertragen worden waren. Der Vater des Klägers hatte das Gut 1949 in eine mit dem Großvater des Klägers gegründete BGB-Gesellschaft eingebracht, der der Großvater sein landwirtschaftliches Grundvermögen Hof B zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Erbfall ging auch der Gesellschaftsanteil des Vaters auf den Kläger über, und die Gesellschaft wurde ohne Liquidation durch Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem Großvater, dem Kläger, der Mutter als Nießbraucherin sowie dem Testamentsvollstrecker fortgesetzt. Die Gesellschaft wurde beendet, als der Großvater sein landwirtschaftliches Grundvermögen an einen Herrn X veräußert hatte. Mit Vertrag vom ... 1963 gründete die Mutter des Klägers und Nießbrauchsberechtigte mit X eine neue Gesellschaft zur gemeinsamen Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte. Diese Mitunternehmerschaft wurde zum ... Februar 1966 beendet. Die Mutter des Klägers bewirtschaftete den Betrieb dann bis zum 30. Juni 1984 selbst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 663
BFH/NV 1996 S. 663 Nr. 9
KAAAB-37282

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BFH, Urteil v. 07.12.1995 - IV R 109/94 -nv-

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