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BFH Urteil v. - I R 37/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile zu je einem Drittel von ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern A, B und C gehalten werden. Die -- nicht rentenversicherungspflichtigen -- Ehefrauen der Gesellschafter- Geschäftsführer sind bei der Klägerin aufgrund von Arbeitsverträgen 1984 für monatlich 390 DM, 1985 für monatlich 400 DM und 1986 für monatlich 410 DM für jeweils 14 Stunden in der Woche als Bürohilfen angestellt. Zusätzlich zu den laufenden Gehältern leistete die Klägerin für die Ehefrauen jeweils die Beiträge für Direktversicherungen. Die Beitragszahlungen beliefen sich monatlich auf 200 DM pro Person. Sowohl die Gehaltszahlungen als auch die Beitragszahlungen für die Versicherungen wurden dem pauschalen Lohnsteuersatz gemäß § 40 a und § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen und von der Klägerin als Betriebsausgaben abgezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 596
BFH/NV 1996 S. 596 Nr. 8
VAAAB-37235

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BFH, Urteil v. 22.11.1995 - I R 37/95 -nv-

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