Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 1972 wandelte die zunächst als C-GmbH firmierende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Alleingesellschafterin der E-GmbH diese im Wege der Verschmelzung auf sich um. Als Umwandlungsstichtag wurde der 2. Juli 1972 bestimmt. Zugleich wurde der Firmenname der übernehmenden C-GmbH in den der Klägerin geändert. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). In der Vermögensaufstellung der Klägerin auf den 1. Januar 1973 zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs blieb das Vermögen der E-GmbH unberücksichtigt. Bei einer Außenprüfung, die sich u. a. auf die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar der Jahre 1969 bis 1975 erstreckte, vertraten die Prüfer die Auffassung, daß das Vermögen der umgewandelten E-GmbH zum Abschlußzeitpunkt ihres Wirtschaftsjahres 1971/1972 bei der Wertfortschreibung des Einheitswerts der Klägerin auf den 1. Januar 1973 mitzuerfassen sei. Dieser Ansicht folgend stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) mit einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Wertfortschreibungsbescheid vom 12. Januar 1979 den Einheitswert der Klägerin auf den 1. Januar 1973 zunächst mit ... DM und schließlich während des Klageverfahrens mit Änderungsbescheid vom 18. September 1990 auf ... DM fest. Auf Antrag der Klägerin wurde der Einheitswert-Änderungsbescheid vom 18. September 1990 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (§ 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Den Einspruch der Klägerin wies das FA zwischenzeitlich mit der Begründung zurück, daß durch die Verschmelzung der C- GmbH, der jetzigen Klägerin, mit der E- GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtung eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden sei, für die auf den 1. Januar 1973 eine Nachfeststellung durchzuführen sei. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin weiterhin das Ziel, bei der Ermittlung des Einheitswerts ihres Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1973 das Vermögen der zuvor auf sie umgewandelten E-GmbH außer Ansatz zu lassen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte unter Änderung des Änderungsbescheids vom 18. September 1990 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1973 auf ... DM fest. Das FA habe zu Unrecht das mit Wirkung vom 2. Juli 1972 auf die Klägerin übergegangene Betriebsvermögen der E-GmbH bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1973 miterfaßt. Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1973 sei auf das zum Abschlußzeitpunkt 30. Juni 1972 ermittelte Betriebsvermögen abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Betriebsvermögen der Klägerin noch nicht das Vermögen der mit ihr verschmolzenen E-GmbH umfaßt, da der Abschlußzeitpunkt vor dem Umwandlungsstichtag 2. Juli 1972 liege. Das Vermögen der umgewandelten E- GmbH könne auch nicht im Wege einer Nachfeststellung in die Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1973 miteinbezogen werden. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Diese wird damit begründet, daß das Betriebsvermögen der mit der Klägerin fusionierten E-GmbH im Einheitswert der Klägerin auf den 1. Januar 1973 mit zu erfassen sei, da die Bestimmung des Umwandlungsstichtags auf den 2. Juli 1972 einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstelle. Deshalb sei der Steueranspruch so entstanden, wie er bei einer der wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Daher sei als Umwandlungsstichtag der 30. Juni 1972 anzunehmen. Dies habe zur Folge, daß die Klägerin zum Abschlußzeitpunkt bereits an der E-GmbH beteiligt gewesen sei. Das FG habe zudem die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung zu Unrecht verneint. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1973 sei gemäß § 106 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 das Vermögen der Klägerin zum 30. Juni 1972 zugrunde zu legen. An dem für den Bestand und die Bewertung des Vermögens maßgeblichen Abschlußzeitpunkt 30. Juni 1972 hätten weder die Anteile noch das Vermögen der E-GmbH zu dem Vermögen der Klägerin gehört. Die Wahl des Umwandlungsstichtags zum 2. Juli 1972 sei auch keine unangemessene Gestaltung. Soweit die Revision auf § 23 BewG 1965 gestützt werde, bestünden auch verfahrensrechtliche Bedenken. Der angegriffene Einheitswertbescheid beruhe auf einer Wertfortschreibung nach § 22 BewG 1965. Eine Wertfortschreibung könne aber nicht in eine Nachfeststellung umgedeutet werden. Wenn der Gewerbebetrieb der Klägerin eine neue wirtschaftliche Einheit darstellen würde -- was bestritten werde --, müßte der Feststellungsbescheid aufgehoben werden und eine Nachfeststellung nach § 23 BewG 1965 erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 17 BFH/NV 1996 S. 17 Nr. 1 CAAAB-37182
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