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BFH Urteil v. - III R 77/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Jahre 1982 (1. Streitjahr) gegründet und betrieb fortan, u. a. auch im Jahre 1985 (2. Streitjahr), in Berlin (West) ein Unternehmen zur Verwertung von Bauschutt. Sie siebte eigen- und fremdangelieferten Bauschutt aus, mischte zugekauften Sand bei und veräußerte den so gewonnenen Füllboden an fremde Abnehmer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1090
BFH/NV 1995 S. 1090 Nr. 12
KAAAB-37162

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BFH, Urteil v. 11.04.1995 - III R 77/91 -nv-

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