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BFH Beschluss v. - III B 169/95

Bei sinnentsprechender Auslegung richtet sich die Beschwerde allein gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Denn Zulassungsgründe, welche die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in der Hauptsache betreffen, können offenkundig vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden, weil er lediglich durch die Kostenentscheidung beschwert ist. Dementsprechend ist die Beschwerdeschrift dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage beimißt, ob § 137 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestattet, dem bevollmächtigten Prozeßvertreter eines Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und daß er als Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend machen will, das FG habe ihm als bevollmächtigten Prozeßvertreter eines Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt und § 137 Satz 2 FGO bewußt nicht angewandt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 430
BFH/NV 1996 S. 430 Nr. 5
CAAAB-37104

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BFH, Beschluss v. 24.10.1995 - III B 169/95 -nv-

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