Im Gesellschaftsvertrag der G-KG (KG) ist u. a. folgendes bestimmt: Die Pflichteinlage jedes Gesellschafters entspricht dem Gesamtaufwand für die jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit, die dem Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens nach § 13 dieses Vertrages übertragen wird. Kommanditisten, die gemäß § 3 dieses Vertrages kündigen oder gemäß § 12 von der Gesellschaft nach der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ausgeschlossen werden, erhalten anstelle eines Auseinandersetzungsentgeltes die Übertragung desjenigen Wohnungs- bzw. Teileigentums der Gesellschaft, das in der notariellen Beitrittserklärung bestimmt ist. Sind mehreren Kommanditisten eine Sondereigentumseinheit zugeordnet, erhalten sie diese im Verhältnis ihrer Kommanditanteile.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 910 BFH/NV 1995 S. 910 Nr. 10 CAAAB-37062
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