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BFH Beschluss v. - I B 197/94

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH mit Sitz in A, deren Gegenstand die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern auf Zeit ist, wurde mit notariellem Vertrag vom 19. März 1985 gegründet. Sie unterhielt eine unselbständige Zweigniederlassung M. An ihrem Stamm kapital waren X und -- zunächst -- Y mit jeweils ... DM beteiligt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 366
BFH/NV 1996 S. 366 Nr. 4
GAAAB-37026

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BFH, Beschluss v. 20.09.1995 - I B 197/94 -nv-

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