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BFH Beschluss v. - I B 171/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine GmbH -- führte vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) einen Rechtsstreit wegen der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) auf den Schluß der Jahre 1981, 1982 und 1983 (Streitjahre). Streitig war, aus welchem Grund sich die Barwerte von Rentenverpflichtungen der Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern in den Streitjahren um insgesamt 10 052 DM gemindert hatten. Das FA beurteilte die Minderungen als Folge von Verzichtserklärungen der Gesellschafter und die entsprechenden Mehrungen des Betriebsvermögens der Klägerin als verdeckte Einlagen. Im Bescheid vom 10. November 1988 über die Feststellung des vEK auf den Schluß der Streitjahre wies es die entsprechenden Erhöhungen des vEK daher als Zugänge zum sog. EK 04 aus. Die Klägerin machte dagegen geltend, die Minderungen seien auf Zahlungen an die Gesellschafter zurückzuführen. Sie beantragte, unter Abänderung des Bescheides vom 10. November 1988 die Teilbeträge des vEK ohne die vom FA angesetzten Einlagen festzustellen. Das FG folgte dem Vortrag der Klägerin und stellte durch Urteil vom 17. Oktober 1990 das EK 04 zum Schluß der Streitjahre auf jeweils 0 DM und die Summe der Teilbeträge des vEK zum 31. Dezember 1981 auf ./. 32 141 DM, zum 31. Dezember 1982 auf ./. 25 857 DM und zum 31. Dezember 1983 auf ./. 27 478 DM fest. Diese Summen ergeben sich, wenn die im Bescheid vom 10. November 1988 festgestellten negativen Summen des vEK um die streitigen verdeckten Einlagen erhöht werden. Das Urteil wurde 1991 rechtskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 161
BFH/NV 1996 S. 161 Nr. 2
IAAAB-37021

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BFH, Beschluss v. 22.08.1995 - I B 171/94 -nv-

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