KStR R 67 (Zu
§ 19
KStG)
Zu
§ 19
KStG
R 67 Anwendung besonderer Tarifvorschriften
Einführung(1) 1Die
Körperschaftsteuer-Richtlinien
2004 (KStR
2004) behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von
allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des
Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung
sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung
unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an
die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.(2) Die
Körperschaftsteuer-Richtlinien
2004 gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt,
vom VZ 2004 an.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden.