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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1821/95

Gesetze: AO § 125, AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3, AnfG § 14

Hinreichende Bestimmtheit eines Duldungsbescheides

Leitsatz

1. Das Fehlen der Vollstreckungsklausel auf einem Duldungsbescheid führt nicht zu dessen Nichtigkeit.

2. Zur Wirksamkeit eines Duldungsbescheides muss die Steuer, derentwegen die Anfechtung erfolgt, nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum angegeben werden, ohne dass es der Angabe des Bescheiddatums und der Besteuerungsgrundlagen bedarf.

3. Die für die Anfechtung nach dem AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss nicht gegenüber einem bestimmten, den später anfechtenden Gläubiger beziehen; es reicht aus, wenn durch die Übertragung des Vermögens der Zugriff darauf generell erschwert werden soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAB-36767

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2000 - 6 K 1821/95

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